Hausordnung für Mietwohnungen
Die vorliegende Hausordnung richtet sich nach den Angaben des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Die Verwaltung ist berechtigt, geringe Abweichungen dieser Ordnung zu gestatten oder zusätzliche Vereinbarungen als Bestandteil des Mietvertrages festzulegen.
Das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus erfordert bestimmte Richtlinien und gegenseitige Rücksichtnahme aller Mietparteien. Die Mieter und die sich in ihren Räumen aufhaltenden Personen haben alles zu unterlassen, was sich auf die Mitbewohner störend auswirken könnte. Diese Hausordnung bildet einen integrierten Bestandteil des Mietvertrages.
In der Wohnung, im Keller sowie in allen übrigen Räumen des Hauses und seiner Umgebung ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Kinderwagen, Spielzeug, Motor- und Fahrräder sowie nicht gebrauchsfähige Kinderwagen und Kinderfahrzeuge dürfen nicht in gemeinschaftlich benutzten Räumen abgestellt werden.
Teppiche, Türvorleger, Flaumer und dergleichen sollen nicht aus den Fenstern, auf dem Balkon oder im Treppenhaus ausgeschüttelt, gebürstet oder geklopft werden. Ferner ist zu unterlassen:
- Das Deponieren irgendwelcher Gegenstände im Treppenhaus, in den Kellergängen oder allgemeinen Räumen und vor dem Haus.
- Das Waschen und Wäschetrocknen in der Wohnung, ausgenommen Kleinwäsche.
- Das Aufhängen und Befestigen von Gegenständen auf den Balkonen, vor den Fenstern und an Sonnenstoren. Das Aufstellen von Gegenständen auf den Balkonen, welche höher als die Brüstung sind.
- Das Grillieren auf den Freiflächen der Überbauung und auf den Balkonen, ausser an den durch die Verwaltung zur Verfügung gestellten Feuerstellen oder Plätzen
Ab 22.00 Uhr bis morgens 7.00 Uhr ist auf die Nachtruhe der Mitbewohner besondere Rücksicht zu nehmen.
Zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr darf kein Wasser in die Badewanne laufen gelassen werden. Lärm verursachende Reinigungsarbeiten (Teppichklopfen, Staubsaugen usw.) dürfen nur werktags zwischen 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr vorgenommen werden. Auch in der übrigen Zeit soll übermässiger, die Mitbewohner störender Lärm vermieden werden.
Sowohl während des Tages- als auch während der Nachtzeit ist es untersagt, Musik- und Fernsehapparate sowie Musikinstrumente aller Art bei offenen Fenstern oder Türen und auf den Balkonen so zu benutzen, dass dadurch die Nachbarschaft gestört wird. Auch bei geschlossenen Fenstern und Türen dürfen Radio- und Fernsehapparate oder Platten-
spieler nur auf Zimmerlautstärke eingestellt werden. Das Musizieren ist grundsätzlich nur für die Dauer von je einer Stunde zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen ist das Musizieren zu unterlassen.
Den Kindern ist das Spielen im Treppenhaus, im Lift und in den allgemeinen Räumen des Hauses nicht erlaubt.
Im Ubrigen gilt die örtliche Polizeiverordnung, soweit in dieser Hausordnung keine Regeln enthalten sind.
Die Wasch- und Trockenautomaten dürfen von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr benutzt. werden. Die Reihenfolge und die Zeitdauer der Benutzung dieser Einrichtungen sind in der Regel durch einen entsprechenden Benutzungsplan festgelegt. Die Bedienungsvorschriften für die Apparate sind genau zu befolgen. Die Waschküche, die Trockenräume und die dazugehörenden Apparate und Einrichtungen sind einwandfrei gereinigt dem nachfolgenden Mieter zu übergeben.
An Sonntagen ist das Waschen zu unterlassen. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen darf keine Wäsche im Freien aufgehängt werden. Im Übrigen gilt die Waschordnung, welche im Waschraum angeschlagen ist.
Die Haustüre ist ab 21 Uhr von jedem Benutzer abzuschliessen. Dasselbe gilt für alle übrigen, ins Freie führenden Türen.
Die im Lift angeschlagenen Vorschriften sind zu beachten. Die Anlage soll mit der nötigen Sorgfalt behandelt werden. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Lift nur in Begleitung Erwachsener benutzen.
Um ein Einfrieren der Leitungen und Radiatoren zu verhindern, dürfen sämtliche Räume bei Frostgefahr nur für kurze Zeit gelüftet und die Radiatoren nicht ganz abgestellt werden. Der Mieter hat auch bei Abwesenheit für die Einhaltung dieser Vorschrift zu sorgen.
Für die Benutzung der Grünflächen und Kinderspielplätze sind Weisungen der Verwaltung und des Hauswartes zu befolgen. Das Fussballspielen auf nicht dafür gekennzeichneten Grünflächen ist untersagt.
Das Halten von Haustieren ist ohne schriftliche Zustimmung der Verwaltung untersagt. Ausnahmsweises Dulden von Haustieren kann nach freiem Ermessen der Verwaltung jederzeit widerrufen werden.
Für die Kehrichtbeseitigung stehen teilweise Container zur Verfügung. Der Haushaltkehricht ist in verschlossenen, den behördlichen Vorschriften entsprechenden Plastiksäcken, in den Containern, sofern Vorhanden, zu deponieren. Für sperrige Abfälle sind die speziellen Weisungen der Gemeinde und der Verwaltung zu beachten. Metallgegenstände, Glasflaschen und anderer Sondermüll ist bei den speziell durch die Gemeinde bezeichneten Sammelstellen abzugeben. Sofern Kompostiercontainer vorhanden sind, ist der kompostierbare Abfall vom übrigen Kehricht zu trennen und in diesen Containern zu deponieren.
Den Kindern ist das Spielen in der Autoeinstellhalle aus Sicherheitsgründen untersagt.
Die für Besucher reservierten Parkplätze sind ausschliesslich für Besucher, d.h. für kurzfristige, über einige Stunden bleibende Gäste und nicht für die Autos der Mieter bestimmt.
Sonnenstoren dürfen bei Wind und Regenwetter nicht ausgestellt bleiben und auf keinen Fall nass aufgerollt werden. Für Schäden, die aus Nichtbeachtung diese Weisung entstehen, haftet der Mieter.
Badewannen dürfen nicht mit scharfen Mitteln gereinigt werden. Auch dürfen keine Glasur angreifenden Badezusätze verwendet werden.
In das Waschbecken und in das WC dürfen keine Abfälle irgendwelcher Art geworfen werden.
Abfall-Speiseöl darf nicht in den Ablauf geschüttet werden
(Gewässerschutzl), sondern ist bei der Altölsammelstelle der Gemeinde abzugeben.