Unterhalt und Reparaturen am Mietobjekt

Die nachfolgenden Informationen sind Bestandteil Ihres Mietvertrages. Sie sind auch in den Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag zu finden.

Trotz Ihrer Sorgfalt im Mietobjekt können Schäden entstehen. Wichtig, dass Sie die Schäden innert 24 Stunden bei uns melden, damit keine Folgeschäden entstehen. Ob Sie den Schaden selber bezahlen müssen, respektive Ihre Haftpflichtversicherung, oder ob wir dafür aufkommen, hängt von der Art des Schades ab. Auch Mängel, welche Sie erst nach dem Einzug feststellen, müssen Sie unverzüglich melden. Sobald wir Ihre Meldung erhalten haben, werden wir Sie kontaktieren, um die notwendigen Massnahmen zur Behebung des Schadens einzuleiten.

Im Rahmen des sogenannten kleinen Unterhaltes (siehe Allgemeine Bestimmungen zum Mietvertrag), gehen alle kleinen für den gewöhnlichen Gebrauch des Mietobjektes erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen zulasten des Mieters. Diese Ausbesserungspflicht des Mieters besteht für alle während der Dauer der Miete zutage tretenden kleinen Mängel, unabhängig davon, ob sie durch ihn verursacht wurden oder aus altersbedingter Abnützung entstanden sind.

Als kleine Ausbesserungen gelten (unabhängig von der Höhe der Kosten):

  • periodische Reinigung der Fenster, Fensterläden, Lamellenstoren, Rolläden (soweit des gefahrlos möglich ist)
  • einfacher Reparaturen an Schlössern, Fenster- und Türverschlüssen, Scharnieren, Türfallen und ähnlichen Einrichtungen
  • Ersetzen von Dichtungen an Hahnen oder anderen sanitären Armaturen und einfache Reparaturen an Spühlkästen inkl. jeweiliges Entkalken
  • Entkalken von Einzelboilern
  • Reinigen (Entstopfen) von Siphons und Abläufen bis zur Hauptleitung
  • Reparatur und Ersatz von elektrischen Schaltern, Steckdosen, Sicherungen und ähnlichen Einrichtungen
  • Ersatz von Aufzugsgurten sowie Kurbeln an Rolladen und Storen
  • Ersatz von Brauseschläuchen und WC-Sitzen

Die Ausbesserungen sind während der Mietzeit vorzunehmen. Der Mieter haftet im Unterlassungsfall für allfällige Schadensvergrösserung.

Als kleine Ausbesserungen gelten ferner alle Reparaturen, die pro Einzelfall den Betrag von CHF 190.- nicht übersteigen.

Übernimmt der Mieter Ventilationsanlagen, Geschirrwaschmaschinen oder Waschautomaten/Tumbler zum alleinigen Gebrauch, so hat er die Wartungskosten zu übernehmen.

Besteht während der Dauer des Mietverhältnisses kein Servicevertrag, so muss der Mieter bei der Rückgabe des Mietobjektes die Kosten für einen Wartungsservice durch die Lieferfirma übernehmen.

Schaden- oder Mangelmeldung

Mieterschaft

Mietobjekt

Schadens- oder Mangelmeldung

Wenn Sie ein Bild haben, können Sie dieses hier hochladen.

Versicherung

Wurde der Schaden selbst verursacht, melden Sie ihn bitte Ihrer Versicherung.

Datenschutz

Ihre obigen Angaben werden von uns streng vertraulich behandelt und nur für den vorgesehenen Zweck verwendet.
Bitte beachten Sie dazu auch unsere Datenschutzerklärung.